Das Gesetz über den Abschluß und die Vermittlung von Wetten (Wiener Wettengesetz) ist am 14.5.2016 in Kraft getreten.
Die Übergangsbestimmungen (§ 27 Wiener Wettengesetz) sehen vor, daß auf Grund von alten Berechtigungen (Konzessionen) grundsätzlich weiter ausgeübt werden darf und zwar bis zum 31.12.2020 (Übergangszeit). Die alten Berechtigungen gelten somit bis zum genannten Datum als Bewilligung im Sinne des (neuen) Gesetzes, wobei allerdings kürzere Befristungen erhalten bleiben.
Wird die Tätigkeit eines Wettunternehmers (noch) auf Grund einer alten Berechtigung ausgeübt, so ist trotzdem innerhalb von 6 Monaten nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes das Wettreglement entsprechend anzupassen. Diese Anpassungsverpflichtung bezieht sich auf die im Wettreglement zwingend enthaltene Information über die Gefahr des Entstehens von Spielsucht durch die wiederholte Teilnahme an Sportwetten sowie über die Möglichkeit von Beratungs- und Aufklärungsgesprächen. Weiters auf den in das Wettreglement aufzunehmenden Hinweis über die Möglichkeit einer Selbstsperre.
Das Wettreglement sowie der in § 12 geforderte (neue) Bonitätsnachweis sind der Behörde innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Kenntnis zu bringen bzw. vorzulegen, widrigenfalls die (alte) Berechtigung erlischt.
Im übrigen gilt für die alten Berechtigungen noch folgendes:
Das Verbot von Live-Wetten (Ausnahme Live-Wetten auf Teilergebnisse oder das Endergebnis) und die Identifikations- und Registrierungsverpflichtung gemäß § 16 (Wettbuch), § 19 (Schutz für Wettkundinnen und Wettkunden/Jugendschutz), und § 21 (Maßnahmen gegen Geldwäsche) sind spätestens innerhalb von einem Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes einzuhalten.
Alle anderen Vorschriften des neuen Gesetzes, für die die Übergangsbestimmungen nichts Besonderes vorsehen, gelten sofort. Das bedeutet, daß die Ausübung, auch alter Konzessionen, unverzüglich dem Regelungsbereich des neuen Gesetzes – soweit nicht Ausnahmen festgelegt wurden – zu unterstellen ist. Es lauert nämlich die Gefahr des § 8 (1) Z. f Wiener Wettengesetz (Erlöschen und Zurücknahme der Bewilligung), wonach im Falle eines Vorliegens zweier rechtskräftiger Bestrafungen wegen Übertretungen dieses Gesetzes oder des Wiener Jugendschutzgesetzes die Bewilligung erlischt.
In diesem Zusammenhang steht nichts im Gesetz, wodurch bzw. womit die Bewilligung erlischt. Anzunehmen bzw. zu befürchten ist, daß der Gesetzgeber von einem automatischen Erlöschen ausgeht.
Was sind nunmehr die wichtigsten Bestimmungen, die – ab sofort – eingehalten werden müssen?
► Anpassung des Wettterminalbetriebs an die Vorschriften des § 13 und § 14 Wiener Wettengesetz, insbesondere keine Wetteinsätze von mehr als € 50,00 bei Wettterminals und
nur Bargeldeingabe bei Wettterminals
► Äußere Bezeichnung der Betriebsstätte
► Kein Betrieb außerhalb der zulässigen Betriebszeiten, somit nur zwischen 6:00 und 24:00 Uhr
► Keine unentgeltliche Abgabe von Getränken, Speisen oder anderen geldwerten Leistungen an die Kunden
► Erreichbarkeit der verantwortlichen Person, die auch in angemessener Zeit in der Betriebsstätte anwesend sein können muss
► In Betriebsstätten mit Wettterminals darf der Zutritt zu Räumen mit einem Wettterminal und die Teilnahme an einer Wette nur volljährigen Personen ermöglicht werden, die ihre Identität durch Vorlage eines gültigen amtlichen Lichtbildausweises nachgewiesen haben und nicht gesperrt sind. Die Identität (Name und Geburtsdatum) des Wettkunden und die Daten des amtlichen Lichtbildausweises sind festzuhalten und müssen 7 Jahre lang aufbewahrt werden.
► Hinweis vor dem Eingang zu Räumen mit Wettterminals auf das Zutrittsverbot für Kinder und Jugendliche und zwar gut sichtbar und dauerhaft.
► Ordnungsgemäßer Wettschein im Sinne § 20 Wiener Wettengesetz