Aktuelle Informationen zum neuen Kärntner Totalisateur- & Buchmacherwettengesetz

Am Freitag, den 24.02.2017 hat in Klagenfurt eine Informationsveranstaltung zum neuen Kärntner „Wetten-Gesetz“, dass am 01.01.2017 in Kraft getreten ist, stattgefunden. Organisiert wurde dieser Workshop durch die Wirtschaftskammer Kärnten (Fachgruppe Freizeit- und Sportbetriebe unter der Leitung von Frau Mag. Angelika Plösch) in Zusammenarbeit mit dem OSWV.

Sportwettenverbands-Präsident Jürgen Irsigler hat in seinem über zweistündigen Vortrag (für sie als pdf.-Dokument abrufbar/einfach Vortrag anklicken) alle anwesenden Branchenmitglieder über die wichtigsten Neuerungen und deren Auswirkungen informiert.
Frau Dr. Andrèe Feyertag vom Amt der Kärntner Landesregierung stand für alle Fragen der Wettunternehmer zur Verfügung.

Hier nochmals die wichtigsten Paragraphen und Punkte der aktuellen Situation im Bundesland Kärnten:

KÄRNTNER TOTALISATEUR- UND BUCHMACHERWETTENGESETZ,
IN KRAFT GETRETEN AM 01.01.2017

Das aktuelle Kärntner Totalisateur- und Buchmacherwettengesetz versteht nunmehr auch als Wettunternehmer die Buchmacher, die Totalisateure und die gewerbsmäßigen Vermittler von Wettkunden und Wettinteressenten. Hiebei gilt als Vermittlung auch die Namhaftmachung von Wettinteressenten.

Interessant ist, dass eine Bewilligung nur erteilt wird, wenn ab der dritten Betriebsstätte in Kärnten sowohl ein Geldwäschebeauftragter als auch ein Präventionsbeauftragter bestellt wird.

Bewilligung für feste Standorte dürfen nur erteilt werden, wenn der baubehördlich bewilligte Verwendungszweck die Tätigkeit eines Wettunternehmens umfasst.

Die Kreditwürdigkeit muss mit einer Bestätigung (Kreditrahmenbestätigung) über € 72.600,00 nachgewiesen werden; bei einer Tätigkeit (nur) aus Anlass einer bestimmten Veranstaltung oder Veranstaltungsreihe € 7.260,00.

Bei mehr als sechs Betriebsstätten ist für alle Standorte gemeinsam eine Bestätigung über € 500.000,00 vorzulegen.

ACHTUNG: Die Bewilligung erlischt, wenn bei Auslaufen der Bestätigung nicht rechtzeitig eine neue Bestätigung vorgelegt wird.

Die fachliche Befähigung ist nachzuweisen.

Die Ausübung der Tätigkeit darf nur in Übereinstimmung mit einem Wettreglement zur einheitlichen Behandlung der Wettkunden erfolgen. Dieses Wettreglement muss unter anderem Informationen über die Gefahren der Teilnahme an Wetten für das Entstehen von Spielsucht einschließlich ihrer negativen Auswirkungen sowie die Möglichkeit von Beratungs- und Aufklärungsgesprächen in einer Spielerschutzeinrichtung enthalten. Weiters den Hinweis auf die Möglichkeit einer Selbstsperre oder einer Fremdsperre.

Als Wettterminals versteht der Kärntner Landesgesetzgeber technische Einrichtungen, die der elektronischen Eingabe und Anzeige von Wettdaten oder der Übermittlung von Wettdaten über eine Datenleitung dienen. Wettterminals dürfen nur von Inhabern einer Bewilligung am jeweils bewilligten festen Standort aufgestellt und betrieben werden. Die geplante Aufstellung eines Wettterminals ist der Landesregierung anzuzeigen.

Terminals müssen mit einer Seriennummer ausgestattet sein. Der Anzeige ist ein technisches Gutachten eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen (oder einer gleichzuhaltenden Person) beizulegen.

Das Wettunternehmen hat für jeden Wettkunden für Wetten an einem Wettterminal und für Wetten, bei denen der Wetteinsatz pro Wettabschluss einen Geldbetrag von € 70,00 übersteigt, eine laufend nummerierte Wettkundenkarte auszustellen. Für Wettterminals, bei denen auf andere Weise die Einhaltung der Jugendschutzbestimmungen sichergestellt wird, ist bei einem Wetteinsatz pro Wettabschluss bis zu einem Betrag von € 70,00 keine Wettkundenkarte erforderlich.

Jede Person kann sich von der Teilnahme an einer Wette sperren lassen und zwar durch schriftliche Mitteilung an das Wettunternehmen. Das Wettunternehmen kann Personen auch ohne Angabe von Gründen von der Teilnahme an einer Wette ausschließen.

Der Wettunternehmer muss nachweislich für regelmäßige Fortbildungen des Präventionsbeauftragten im Umgang mit Spielsucht in Zusammenarbeit mit einer Spielerschutzeinrichtung, mindestens jedoch alle drei Jahre, sorgen. Änderungen der Person des Präventionsbeauftragten sind der Landesregierung anzuzeigen.

Bei berechtigter Annahme, dass das Wettverhalten eines Kunden das Existenzminimum gefährdet, ist mit diesem Kunden ein Gespräch zu führen. Dabei ist der Kunde über die Gefahren der Teilnahme an Wetten für das Entstehen von Spielsucht aufzuklären. Wenn die Annahme, dass Spielsuchtgefahr gegeben ist oder dass das Existenzminimum gefährdet ist, nicht glaubhaft widerlegt wird oder wenn der Kunde das Beratungsgespräch verweigert oder sich durch dieses Gespräch die Annahme erhärtet, hat das Wettunternehmen die betroffene Person zu sperren.

Das Gesetz enthält strikte Bestimmungen betreffend Maßnahmen gegen Geldwäsche.

Die Bewilligung ist erstmals auf die Dauer von höchstens drei Jahren zu erteilen.

Wetten während eines laufenden Ereignisses (Livewetten), ausgenommen Livewetten auf eine Teil-Spielzeit nach dem Reglement der betreffenden Sportart oder das Endergebnis, sind verboten.

Es gibt einen Katalog von Strafbestimmungen bei Übertretungen des Gesetzes. Es sind Geldstrafen bis zu einer Höhe von € 7.260,00 vorgesehen.

Und abschließend ist festzuhalten, dasss interessanterweise das Gesetz – wie bereits berichtet – keinerlei Übergangsfristen enthält.

Laut aktueller Auskunft der Kärntner Landesregierung ist eine notwendige Novelle dieser Novelle bereits zur Vorbegutachtung eingereicht und wird voraussichtlich noch im Sommer in Kraft treten.

Wir werden sie weiter am Laufenden halten.