Der Österreichische Sportwettenverband hat in Kooperation mit der Wirtschaftskammer Wien am 03.Mai 2017 bei einer Sonderveranstaltung die Mitglieder über den Status quo der angespannten Situation rund um das aktuell gültige „Wiener Wettengesetz“ informiert.
Vortragende waren u.a. OSWV-Präsident Jürgen Irsigler und Rechtsanwalt Dr. Andreas Huber.
Hinweis: Für alle Mitglieder und Interessenten, die an diesem Termin nicht teilnehmen konnten , besteht die Möglichkeit die Präsentationen per E-mail zugeschickt zu bekommen.
Bitte kontaktieren sie uns bei Interesse direkt an: [email protected]
Aktuelle Informationen zu den ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN:
Wir haben die anwesenden Mitglieder bei der Informationsveranstaltung am 03.Mai 2017 bereits darauf hingewiesen, dass das Wettreglement und der geforderte Bonitätsnachweis spätestens nach Ablauf von 6 Monaten nach Inkrafttreten des neuen Wiener Wettengesetzes vorzulegen bzw. zu erbringen waren.
Das Gesetz ist am 14.05.2016 in Kraft getreten. Nunmehr nähert sich der Ablauf einer weiteren Frist, die aus den Übergangsbestimmungen des neuen Gesetzes zu entnehmen ist.
Wenn nach wie vor aufgrund einer „alten Konzession“ gearbeitet wird, so sind das Verbot von Livewetten sowie die Identifikations- und Registrierungsverpflichtungen gemäß §§ 16,19 und 21 spätestens innerhalb von einem Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes einzuhalten.
Zur Frage, was eine verbotene Livewette im Sinne des Gesetzes ist, gibt es durchaus unterschiedliche Meinungen und naturgemäß noch keine Entscheidungen.
In diesem Zusammenhang ist besonders wichtig, dass § 19 Abs. 2 des Gesetzes Folgendes vorsieht:
„Die Wettunternehmerin oder der Wettunternehmer einer Betriebsstätte mit Wettterminals muss jedenfalls in geeigneter Weise dafür sorgen, dass der Zutritt zu Räumen mit einem Wettterminal und die Teilnahme an einer Wette nur volljährigen Personen ermöglicht wird, die ihre Identität durch Vorlage eines gültigen amtlichen Lichtbildausweises gemäß Abs. 1 nachgewiesen haben und nicht gesperrt sind. Die Wettunternehmerin oder der Wettunternehmer oder die verantwortliche Person hat die Identität (Name und Geburtsdatum) der Wettkundin oder des Wettkunden und die Daten des amtlichen Lichtbildausweises, mit denen die Identität nachgewiesen wurde, festzuhalten. Diese Informationen müssen 7 Jahre lang aufbewahrt werden.
Mittlerweile gibt es schon einige Meldungen über die Sperre von Personen.
Schließlich erinnern wir daran, dass bei Wetteinsätzen die pro Wettabschluss einen Geldbetrag von € 1.000,00 übersteigen, die Wettunternehmerinnen und Wettunternehmer im Wettbuch zusätzlich die Identität der Wettkundin oder des Wettkunden und die Daten des Lichtbildausweises unter Angabe der Höhe des Wetteinsatzes festzuhalten haben.
Bei Rückfragen stehen wir ihnen gerne zur Verfügung.