Entwurf eines Gesetzes, mit dem das Tiroler Wettunternehmergesetz geändert wird – VD-1201/86-2024
Zum obgenannten Entwurf eines Gesetzes erstattet der Österreichische Sportwettenverband (nachstehend kurz „der OSWV“) nachstehende
STELLUNGNAHME:
Der OSWV repräsentiert mit einem Anteil von rund 85 % aller stationären österreichischen Wettunternehmen das Gros der Wettbranche. Die Auswahl und ständige interne Prüfung seiner Mitglieder erfolgt nach strengsten Kriterien, insbesondere im Hinblick auf die Implementierung geeigneter Standards zur Geldwäscherei- und Terrorismusfinanzierungsprävention sowie dem Spieler- und Jugendschutz. Der kontinuierliche fachliche Austausch mit den für die Wettbranche zuständigen Behörden und Stakeholdern garantiert einen stabilen und modernen rechtstaatlichen Rahmen, der den Normunterworfenen die langfristige unternehmerische Planung und Standortsicherung ermöglicht. Umgekehrt werden den Organen der Gesetzgebung und Vollziehung stets die aktuellesten, va technischen Entwicklungen in der Branche zur Kenntnis gebracht, durch die ihnen eine aktive Gestaltung des Wettrechts ermöglicht wird, anstatt das Gesetz mit reinem Antwortcharakter ausgestalten zu können.
Die mit obigem Entwurf vorgeschlagenen Änderungen führen zu
- – einer Präzisierung des bestehenden Pflichtenkatalogs;
- – zu einer Erweiterung um bereits technisch mögliche Identifizierungsverfahren; sowie
- – zu einer Erweiterung der Bonitätsnachweise im Sinne allgemein gültiger Grundsätze.
Der OSWV unterstützt die vorgeschlagenen Änderungen vollinhaltlich, da sie unmittelbar geeignet sind, die internen Arbeitsabläufe der Tiroler Wettunternehmen zu vereinheitlichen, zu vereinfachen und auf transparente Weise das Schutzniveau für Wettkunden weiter anzuheben.
1) Bankgarantie
Der alternative Bonitätsnachweis durch Bankgarantie entspricht international anerkannter fianzwirtzschaftlicher Standards. Die vorgeschlagene Änderung stellt eine Erleichterung insbesondere für Wettunternehmen dar, die auch in weiteren österreichischen Bundesländern tätig sind und wettenrechtliche Bewilligungen halten bzw. anstreben. Dies bei unverändertem Erhalt der Bonitätserfordernisse.
2) Biometrisches Erkennungsverfahren
Durch den Einsatz biometrischer Erkennungsverfahren als Alternative zur Identifizierung mittels Wettkundenkarte kann den Möglichkeiten des technischen Fortschritts Rechnung getragen werden. Wichtig ist dabei, dass die Identitätsfeststellung im Sinn des § 6 FM-GwG durch den Einsatz biometrischer Erkennungsverfahren in ihrer Legitimationswirkung zumindest gleichwertig sichergestellt wird. Es wird daher aus Praxissicht begrüßt, dass in den Erläuterungen demonstrativ jene biometrischen Erkennunsgverfahren zu nennen, die bereits jetzt technisch diese Voraussetzungen jedenfalls erfüllen (etwa Fingerprints, Papillarlinienabdrücke, Face-ID). Aufgrund des raschen technischen Fortschritts wäre eine taxative Aufzählung allerdings nicht förderlich.
3) Mindestinhalt Wettkundenkarte
Die Normierung eines Mindestinhalts der Wettkundenkarte ist sinnvoll, die in § 17 Abs 5 genannten inhaltlichen Elemente entsprechen jenen anderer Landesvorschriften (zB jüngst § 20 S.WuG, § 8 Abs 4 StWttG; § 7 Abs 3 Oö. Wettgesetz; § 9b Abs 2 K-TBWG). Zu überlegen wäre gegebenenfalls die zusätzliche Aufnahme eines Verweises auf § 6 FM-GwG.
4) Präzisierung Pflichtenkatalog
Ad § 18 Abs 1:
Die nunmehrige Konkretisierung des Pflichtenkatalogs der verantwortlichen Person wird begrüßt. Der OSWV regt jedoch die Streichung des Begriffs „(…), insbesondere“ an, weil eine demonstrative Aufzählung der Pflichten die intendierte Konkretisierung wieder verwässern würde.
Ad § 19 Abs 4:
Die alternative Form der Aushändigung des Wettregelments an einen Wettkunden wird grundsätzlich begrüßt. Der OSWV ersucht jedoch um Klarstellung – wenn auch wenig praxisrelevant, dass eine erfolgte Aushändigung nicht dokumentiert werden muss, widrigenfalls dies zu einem erhöhten Administrativaufwand führen würde.
5) Anregung zur Kombinationswette – nicht Teil der Novelle
Seit der jüngst ergangenen Entscheidung OGH 8Ob 112/23p liegt nunmehr übereinstimmende Judkatur aller drei österreichischen Höchstgerichte zur Abgrenzung zwischen Wette und Glücksspiel vor. Sukkus, insbesondere der zivilrechtlichen Judikatur ist, dass kein fließender, einzelfallbezogener Übergang zwischen Wette und Glücksspiel anhand der Ausprägung des aleatorischen Elements besteht, sondern eine starre, normative Grenze, die der verfassungsrechtlichen Kompetenzverteilung und Kompetenzabgrenzung entspricht. MaW: Einzig der Landesgesetzgeber ist dazu berufen, Wetten zu regeln, und Wettverbote zu normieren. Die Grenzziehung ist eine rein normative.
Besondere Relevanz erfährt die Grenzziehung am Beispiel der Kombinationswette.
Ausjudiziert ist zwar, dass die Zahl der kombinierten Wetten keine Auswirkung auf die rechtliche Qualifikation als Wette hat; begründend wurde jedoch teilweise auf die im Jahr 2000 (intern) geäußerte Rechtsansicht des BMF verwiesen, wonach die Kombination von bis zu zehn Einzelwetten mangels Überwiegen des aleatorischen Elements noch nicht in den Regelungsbereich des GSpG (Toto) falle. Falsch und/oder unvollständig verstanden befeuerte dies die ebenso falsche Annahme, Wetten könnten ab einer Zahl an Kombinationen zu Glücksspiel „mutieren“.
Eine jüngst durchgeführte Umfrage unter den Mitgliedern des OSWV bestätigte, dass Kombinationen von mehr als zehn Einzelwetten im Wettprogramm der Mitglieder ohnehin keine Relevanz haben und deshalb auch nicht angeboten werden.
Nichtsdestotrotz regt der OSWV zur Klarstellung und Schaffung eines sicheren Rechtsrahmens an, die Zulässigkeit der Kombination von bis zu zehn Einzelwetten legislativ zu erwähnen. Positiv formuliert könnte die Zulässigkeit in den erläuternden Bemerkungen Erwähnung finden; negativ formuliert wäre die Normierung eines Verbots1 der Kombination von mehr als zehn Einzelwetten denkbar. Die Klarstellung würde überdies eine deutlichere Abgrenzung zum Wettangebot bewilligungslos agierender (Online-)Fremdanbieter ermöglichen.
6) Fazit
Der OSWV ist als Repräsentant von rund 85 % aller stationären österreichischen Wettunternehmen zuversichtlich, dass die obigen Anregungen aufgegriffen und in der endgültigen Fassung der Neuregelung Niederschlag finden werden. Für Rückfragen stehen wir natürlich gerne zur Verfügung!