Der Österreichische Sportwettenverband hat zum vorliegenden Begutachtungsentwurf hinsichtlich einer Erneuerung des Tiroler Buchmacher- und Totalisateurgesetz die nachstehende Stellungnahme fristgerecht zum 04.04.2017. im Sinne seiner Mitglieder und der Wettbranche an das zuständige Amt der Tiroler Landesregierung gesandt:
STELLUNGNAHME:
1.) Der § 5 Abs. 3 sieht nunmehr unter anderem vor, dass auch „die wirtschaftlichen Eigentümer“ die fachliche Befähigung aufzuweisen haben.
Diese Bestimmung ist geradezu unverständlich und würde einen unzulässigen – letztlich verfassungswidrigen – Eingriff in die Systematik jener gesetzlichen Regelungen bedeuten, die sich grundsätzlich mit fachlichen Berufs- und Gewerbeantrittsvoraussetzungen auseinandersetzen.
Ein Blick etwa auf die Gewerbeordnung zeigt, dass dort bei Gewerben, die einen fachlichen Befähigungsnachweise voraussetzen, dieser vom gewerberechtlichen Geschäftsführer – und sonst von niemanden – zu erbringen ist.
Im Bereich der Wettunternehmer sowie auch in allen anderen wirtschaftlichen Bereichen ist kein Grund ersichtlich, dem wirtschaftlichen Eigentümer den Nachweis der konkreten fachlichen Befähigung abzuverlangen. Hiefür gibt es eben (gewerberechtliche) Geschäftsführer.
Nur nebenbei sei bemerkt, dass einige Landesgesetze in Österreich, die sich mit Buchmacher- und Totalisateurwesen auseinandersetzen, überhaupt keinen fachlichen Befähigungsnachweis für die Berufsausübung voraussetzen.
2.) Ebenso ist es unangebracht und bei weitem überschießend allen Geschäftsführern den Nachweis der fachlichen Befähigung abzuverlangen. Es muss genügen, wenn ein Geschäftsführer vorhanden ist, der die fachliche Befähigung hat.
Somit wird zusammenfassend ausgeführt, dass die Bestimmungen über die fachliche Befähigung betreffend den wirtschaftlichen Eigentümer und betreffend jeden einzelnen Geschäftsführer im Widerspruch zur Systematik aller übrigen berufsrechtlichen Bestimmungenstehen; sie sind unsachlich und dienen weder den Interessen der Branche noch dem Schutz der Wettkundschaft. Sie sind somit abzulehnen.
3.) Unter Beachtung der Bestimmung der 4. Geldwäsche – RL, wonach bei Einsätzen von mehr als € 2.000,00 bestimmte Sorgfaltspflichten wirksam werden, erscheint nunmehr die Bestimmung des § 8c Abs. 2 hinsichtlich der Verpflichtung zur Identitätsfeststellung bei Wetteinsätzen von mehr als € 500,00 systemwidrig, wobei zu befürchten ist, dass sich die Wettkundschaft genau wegen dieser Bestimmung vermehrt illegalen Wettanboten zuwenden wird.
Auch die grundsätzliche Identifikationsverpflichtung sollte erst bei Einsätzen über € 2.000,00 greifen.
4.) Aus dem nunmehr vorgesehenen § 8c Abs. 3 ist nicht erkennbar, was der Gesetzgeber unter Wettabschlüssen „zwischen denen jeweils eine Verbindung zu bestehen scheint“ versteht. Die Bestimmung ist unverständlich. Genaueres geht auch aus den erläuterten Bemerkungen nicht hervor.
Im Sinne der vorliegenden Ausführungen ersucht der OSWV Bestimmungen, die einerseits für die Branche eine nicht zurechtfertige unsachliche Belastung darstellen und andererseits in keiner Weise dem Kundenschutz dienen, nicht aufzunehmen und letztlich den Normunterworfenen klar verständliche Regelungen vorzulegen, die einen gesetzeskonformen und reibungslosen Ablauf der Buchmacher- und Totalisateurtätigkeit ermöglichen.